Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14.02.2012 (Az. VGH N 3/11) zur Verfassungswidrigkeit des Finanzausgleichsgesetzes 2007
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Dieses Urteil ist meiner Ansicht nach von herausragender Bedeutung, weil es zweifelfsrei deutlich macht, dass:
- ein Bundesland verpflichtet ist, seine Kommunen "angemessen" mit Finanzmitteln auszustatten, so dass letzteren "... die Wahrnehmung freier, nicht kreditfinanzierter Selbstverwaltungsaufgaben ..." möglich bleibt,
- dass staatliche und kommunale Aufgaben grundsätzlich gleichwertig sind und deshalb zu einem symmetrischen Ausgleich gebracht werden müssen,
- dass kommunale Finanzmiseren vielfach durch Aufgabenübertragung seitens der Länder verursacht sind und eine rein mathematische Verteilungssymmetrie deshalb nach "verfassungsrechtlich gebotene[n] Wertungen" zugunsten der Kommunen korrigiert werden muss;
- schließlich werden am Ende der Entscheidungsgründe die Verfassungsprinzipien ausformuliert, nach denen der kommunale Finanzausgleich rechtmäßigerweise durchzuführen ist.
Zwar betrifft das Urteil unmittelbar nur das Land Rheinland-Pfalz; das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist jedoch im Grundgesetz und in allen Landesverfassungen gleichermaßen garantiert, so dass diese Prinzipien auf alle Länder übertragbar sind. Fettdrucke und Hervorhebungen in dem anliegenden Urteilstext stammen ausnahmslos von mir und dienen nur der besseren Lesbarkeit. Die Entscheidung ist meines Wissens noch in keiner Zeitschrift veröffentlicht, jedoch über Internet zugänglich.