Arbeitslosengeld II - Einfügung eines Lohnanstandsgebotes ins Sozialgesetzbuch vom 24.02.2010
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
Einfügung eines Lohnanstandsgebotes in die §§ 10 SGB II
("Zumutbarkeit") und 121 SGB III ("Zumutbare Beschäftigungen") und
ergänzend in § 36 SGB III ("Grundsätze der Vermittlung")
Die in die §§ 10 SGB II und 121 SGB III aufzunehmende Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe könnte lauten:
Lohnanstandshöhe = Bezugsgröße (tief) t * a
mit a = 0,55/173 = 0,00318 (55 Prozent des Durchschnittsentgelts dividiert durch 173 Stunden pro Monat)
Begründung
Ein gesetzliches Lohnanstandsgebot mit einer definierten Lohnanstandshöhe als Untergrenze ist zur Präzisierung "zumutbarer Arbeit" dringend geboten. Die faktisch nach unten offene Zumutbarkeit von Niedrigstlöhnen ("jede Arbeit zumutbar"; § 10 Abs. 1 SGB II) widerspricht Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). ("Die Würde des Menschen ist unantastbar.")Vor dem Hintergrund der zu beobachtenden zunehmenden Nichtbeachtung des Lohnanstandes ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG ("Sie (die Würde des Menschen) zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.") in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG ("Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.") die Verpflichtung zu einem gesetzlichen Lohnanstandsgebot.
Der Lohnanstand wird definiert durch die Lohnanstandshöhe, die sich an der einheitlichen monatlichen Bezugsgröße der Krankenversicherung und damit am durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Westdeutschland) orientiert.
Aus der oben genannten Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe ergäbe sich für 2010 ein Bruttostundenlohn von 8,12 Euro.
Arbeiten mit einem erzielbaren Arbeitsentgelt unterhalb der Lohnanstandshöhe gelten im Sinne der Paragrafen 10 SGB II und 121 SGB III als nicht zumutbar. Die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsstellen und die ggf. beauftragten Dritten dürfen nicht am Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen mit Löhnen unterhalb der Lohnanstandshöhe mitwirken.
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