Pressemitteilung: Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Finanzaktivitätssteuer - Geplante Einnahmen der Bundesregierung aus der Besteuerung der Finanzbranche sind reine Luftbuchungen

Dr. Axel Troost, Pressemitteilung , DIE LINKE.

22.10.2010

Aus einer Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Troost an die Bundesregierung ergibt sich, dass die Einführung einer Finanzaktivitätsteuer auf arge verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Die Einführung als eigenständige Steuer bedürfte einer Änderung von Artikel 106 Grundgesetz. "Dafür benötigt die Bundesregierung jedoch die Zustimmung großer Teile der Opposition. DIE LINKE wird aber an der Finanztransaktionssteuer als Mittel erster Wahl festhalten", so Dr. Axel Troost. Eine Ausgestaltung der Finanzaktivitätsteuer als Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer droht zum Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach Artikel 3 GG zu führen. Der Finanzbedarf des Staates genügt für eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht, so die Bundesregierung in ihrer Antwort.

Dr. Axel Troost erklärt weiter:
"Die Ankündigungen der Bundesregierung zur Besteuerung der Finanzbranche erweist sich damit mehr und mehr als Schaumschlägerei. Nachdem Volker Wissing (FDP, Vorsitzender des Finanzausschusses) am 7.10. die Finanztransaktionssteuer politisch für tot erklärt hat, entwickelt sich nun auch die aufkommensärmere Finanzaktivitätsteuer mehr und mehr zum Rohrkrepierer. Die mageren 2 Mrd. ¤ aus einer Besteuerung der Finanzbranche, welche die Bundesregierung ab 2012 jährlich für den Haushalt eingeplant hat, erweisen sich als reine Luftbuchung. Statt sich einer rechtlich wackligen Finanzaktivitätsteuer zuzuwenden, muss sich die Bundesregierung auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der Eurozone oder notfalls nur in Deutschland konzentrieren.


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Der Wortlaut der Anfrage von Dr. Axel Troost:

„Welche rechtlichen Probleme sprechen gegen die Einführung einer Finanzaktivitätsteuer in Deutschland?"

Antwort der Bundesregierung:

Eine Finanzaktivitätsteuer, die als eigenständige Steuer neben Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Gewinne von Unternehmen des Finanzsektors belasten würde, müsste sich in den durch Artikel 106 GG abschließend bestimmten Katalog zulässiger und möglicher Steuern einfügen. Ein uneingeschränktes Steuerfindungsrecht steht dem Bund nicht zu. Neue Steuern können nur geschaffen werden, sofern sich diese unter eine der in Artikel 106 GG aufgeführten Steuerarten einordnen lassen. Soweit eine besondere Besteuerung des Ertrags bei Unternehmen des Finanzsektors beabsichtigt ist, käme als Anknüpfungspunkt nur die Besteuerung mit einer Einkommen- und Körperschaftsteuer in Betracht. Diese gibt es bereits. Die Einführung einer eigenständigen Finanzaktivitätsteuer - letztlich in Form einer besonderen Ertragsbesteuerung - bedürfte daher einer Änderung der Finanzverfassung. Die Ausgestaltung einer Finanzaktivitätsteuer als Teil der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer könnte wegen der steuerlichen Sonderbelastung branchenspezifischer Gewinne im Übrigen zu einem Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen (Artikel 3 GO). Steuerpflichtige sind bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. Abweichungen sind nur aus besonderen sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Finanzbedarf des Staates genügt hierfür nicht. Diese Grundsätze waren bei der Ausgestaltung einer Finanzaktivitätsteuer nach dem Grundgesetz zu berücksichtigen. Ob und inwieweit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden könnte, lässt sich nur anhand eines konkreten Regelungsvorschlags beurteilen.