E-Geld unter viel zu lasche Aufsicht gestellt. Schutzniveau für Verbraucher und Allgemeinheit erhalten
Rede von Axel Troost zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld- Richtlinie (v.2.12.2010)
Sehr geehrte Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie soll im Wesentlichen zwei Dinge regeln: Erstens soll dem Gesetzestitel entsprechend eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, die dem Deutschen Bundestag faktisch kaum Spielraum bei der Umsetzung lässt. Zweitens sollen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche abgestellt werden, die von einer Expertengruppe der OECD festgestellt wurden.
Bei der Umsetzung der E-Geld-Richtlinie müssen wir feststellen, dass die bereits zur ersten Lesung von uns kritisierten Punkte unverändert im Gesetz stehen bleiben sollen. Dabei kritisieren wir vor allem, dass mit der Herauslösung der E-Geld-Institute aus dem für die Banken ansonsten verbindlichen Kreditwirtschaftsgesetz eine weniger strenge Aufsicht und deutlich geringere Anforderungen verbunden sein werden. Das hätte anders geregelt werden können und ergibt sich nicht zwangsläufig aus der EU-Richtlinie. Dass die Bundesregierung sich dem dennoch verweigert, zeigt aufs Neue, dass ihr das Wohl der Finanzbranche im Zweifel wichtiger ist, als ein gewisses Schutzniveau im Interesse von Verbrauchern und Allgemeinheit zu erhalten.
Wäre dies anders, dann würde sie sich in Brüssel auch gegen den Wahnsinn wehren, dass in immer mehr Zweigen des deutschen Finanzmarktes - ohne weitere Prüfung der hiesigen Aufsicht - Anbieter aus anderen Staaten aktiv werden dürfen. Die einzige Voraussetzung besteht regelmäßig nur darin, dass sie in ihren Herkunftsländern zugelassen sind. Ob die Zulassungsbedingungen auch nur halbwegs mit den hiesigen vergleichbar sind, ist dabei weitgehend bedeutungslos. Der Fetisch des totalen Marktes und die Bedienung der Lobbyinteressen gehen dieser lernresistenten Koalition nach wie vor über alles.
Das was zur Bekämpfung und Vermeidung der Geldwäschekriminalität in dieses Gesetz aufgenommen wurde, halten wir weitgehend für unbedenklich. Wenn die Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach rechtsstaatlich einwandfreien Kriterien erfolgt, dann braucht es auch keinen zusätzlichen Ermessenspielraum der Banken mehr. Die Schwäche des Gesetzes besteht hier eher darin, dass nur ein kleiner Teil der angemahnten Missstände aus der Welt geschafft wird. So wäre es zur Behebung der Mängel auch notwendig gewesen, die Bundesländer mit ins Boot zu holen, wie etwa bei den Sicherheitslücken der landeseigenen Spielbanken. Doch wurde die Problemlösung einfach vertagt. Insofern dürfen wir gespannt sein, ob die angekündigte Novellierung des Geldwäschegesetzes die angezeigten Mängel in zufriedenstellender Weise beheben wird.
„Zufriedenstellend“ heißt für uns dabei aber auch, dass die Unschuldsvermutung nicht durch den Generalverdacht abgeschafft wird. Wenn etwa ein Bericht des Finanzministeriums darauf verweist, dass es zur Behebung der Beanstandungen auch nötig wäre, die Verdachtsschwelle so weit abzusenken, dass dies einer Entkoppelung vom strafprozessualen Anfangsverdacht gleichkäme, dann ist hier besondere Vorsicht geboten! Gleichfalls wird auch sehr genau zu prüfen sein, ob eine besondere Zuverlässigkeitsprüfung einfacher Bankangestellter überhaupt mit deren Persönlichkeitsrechten in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Danke schön.
------------------Hintergrund: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/030/1703023.pdf
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