Aufbauhilfegesetz und nationaler Fonds "Aufbauhilfe"
DIE LINKE: Sonderinfo Hilfe bei Hochwasserschäden vom 1. Juli 2013
Wer erhält finanzielle Hilfen aus dem Fonds „Aufbauhilfe“?
(Drucksachen: 17/14078, 17/14176, 17/14264, Haushaltsausschussdrucksache 17(8)6121)
Finanzielle Hilfen aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ erhalten sowohl geschädigte Privathaushalte als auch Unternehmen.
Die Mittel aus dem Fonds sollen nachrangig zum Einsatz kommen. Das bedeutet, sie können zur Hilfe bei der Behebung von Hochwasserschäden grundsätzlich dann beantragt werden, wenn die Schäden nicht von einer Versicherung gedeckt sind oder aus anderen rechtlichen Gründen von einem Dritten getragen werden. Zur Frage inwieweit letzteres auch sozialrechtliche Leistungen erfasst, enthält das Gesetz keinen eindeutigen Hinweis.
Hilfen erhalten außerdem private und öffentliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform und davon, ob sie mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Erfasst werden demnach u.a. Vereine, Stiftungen, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Organisationen in öffentlicher, z.B. kommunaler oder freier Trägerschaft. So können z.B. die durch das Hochwasser zerstörten Sportstätten eines Sportvereins genauso Hilfen aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ in Anspruch nehmen, wie kommunale Sportstätten.
Darüber hinaus werden die Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ verwendet, um die zerstörte öffentliche Infrastruktur, z.B. Gebäude, Wege, Plätze, Straßen (gemeint ist aber auch die wasserwirtschaftliche Infrastruktur z.B. zerstörte Hochwasserschutzanlagen) wieder herzustellen. Unerheblich ist dabei, wer formal Träger der jeweiligen Infrastruktur ist. Erfasst wird die Infrastruktur der Kommunen, der Länder und des Bundes. Außerdem die Infrastruktur, deren Träger sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, z.B. Wasser- und Bodenverbände sind. Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften, die den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften besitzen, werden hiervon ebenfalls umfasst.
Wie groß ist der Fonds „Aufbauhilfe“?
Der Bund stellt für den Fonds „Aufbauhilfe“ acht Milliarden Euro zur Verfügung. Die Länder beteiligen sich in den Jahren 2014 bis 2033 mit 202 Millionen Euro pro Jahr (von 2014 bis 2019 durch Verzicht eines entsprechenden Anteils bei der Umsatzsteuerverteilung und ab 2020 durch Zahlungen an den Bund).
Wer bezahlt die Verwaltung des Fonds?
Die Verwaltung des Fonds liegt beim Bundesfinanzministerium, das die Hilfe von anderen Behörden und sonstigen Dritten in Anspruch nehmen kann. Die Finanzierung von Maßnahmen zur Verwaltung des Fonds erfolgt aber in jedem Fall durch den Bund.
Wonach bestimmen sich die näheren Einzelheiten zur Verteilung und Verwendung der Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe“?
Zur näheren Regelung der Einzelheiten zur Verteilung und Verwendung der Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ und der Einzelheiten der Durchführung erlässt die Bundesregierung eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Ändern sich die Pflichten von Unternehmern, denen infolge der Hochwasserschäden die Insolvenz droht?
Bei Zahlungsunfähigkeit ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn die Zahlungsunfähigkeit aber durch Schäden hervorgerufen wird, die durch die Hochwasserkatastrophe verursacht wurden und der Unternehmer ernsthafte Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen führt, durch die begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, ruht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen bis zum 31. Dezember 2013 (Artikel 3 § 1 des Aufbauhilfegesetzes).
Für hochwassergeschädigte Betriebe und Arbeitnehmer wurden aktuelle Infos zu Kurzarbeitergeld - Förderungen für Arbeitsausfälle infolge der Hochwasserkatastrophe 2013 durch die BA erarbeitet. Diese Materialen gibt es bei der BA.
Bund übernimmt bei Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge
Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Diese Regelung gilt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013. Voraussetzung: Die Firma muss unmittelbar vom Hochwasser betroffen sein.
Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Euro für das Sonderprogramm zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlassen müssen.
Wie bekommen Betriebe die Beiträge erstattet?
Betriebe müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass den Beschäftigten Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge muss ebenfalls beantragt werden.
Die Sozialbeiträge werden frühestens von dem Kalendermonat an übernommen, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wird. Das ist der Juni 2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.
Quellen:
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Beschlussempfehlung und Bericht
Änderungsantrag der Arbeitsgruppen Haushalt der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Aufbauhilfegesetz
Fluthilfe auch für vereinseigene Sportstätten möglich
DOSB eröffnet Hilfsfonds für hochwassergeschädigte Vereine
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