Erbschaftsteuer-Reform 2016: Eine Aktualisierung der Fallbeispiele nach dem Kompromiss im Vermittlungsausschuss
Kurzexpertise von Birger Scholz und Achim Truger im Auftrag von Campact
18.10.2016 / Campact, 11.10.2016
Das Wichtigste vorab
- Der Vermittlungsausschuss hat am 22.09.2016 Bundestag und Bundesrat einen Kompromissvorschlag zur Reform der Erbschaftsteuer empfohlen, der am 29.09.2016 bereits vom Bundestag beschlossen wurde und am 14.10.2016 im Bundesrat zur endgültigen Abstimmung ansteht.
- Der Kompromiss sieht gegenüber dem ursprünglichen vom Bundesrat abgelehnten Entwurf letztlich eher geringfügige Änderungen vor. Zur genaueren Überprüfung haben wir dennoch die von uns im August untersuchten hypothetischen Fallbeispiele für das neue Recht nach dem Kompromiss im Vermittlungsausschuss berechnet und sowohl mit dem noch geltenden verfassungswidrigen alten Recht als auch dem abgelehnten Beschluss des Bundestages verglichen.
- Nach den Berechnungen ergibt sich aufgrund der Modifikationen im Vermittlungsausschuss nur in 6 von 9 betrachteten Fällen eine (leichte) Mehrbelastung gegenüber dem im Bundesrat abgelehnten Entwurf. In nur 4 der vorgenannten 6 Fälle ergibt sich auch gegenüber dem geltenden Recht eine Mehrbelastung; in den anderen beiden Fällen führt das Modell des Vermittlungsausschusses nach wie vor zu spürbaren Minderbelastungen gegenüber dem verfassungswidrigen geltenden Recht. In 2 Fällen ergibt sich sogar eine leichte Verschlechterung gegenüber dem im Bundesrat abgelehnten Entwurf. Die Möglichkeit der kompletten Steuerverschonung bleibt von den Modifikationen zudem völlig unberührt. Nach wie vor wird es möglich sein, auch riesige Betriebsvermögen/Aktienpakete durch geschickte Steuergestaltung (vorzeitige Schenkung an Kinder ohne eigenes Privatvermögen, Zerteilung der Schenkung/Erbschaft in entsprechend „kleine“ Teile zur Unterschreitung des Schwellenwertes von 26 Mio. Euro für die Bedürfnisprüfung, Einrichtung von Familienstiftungen) steuerfrei zu vererben/verschenken.
- Der Erbschaftsteuerkompromiss des Vermittlungsausschusses stellt daher keine substanzielle Änderung des zuvor im Bundesrat gescheiterten Vorschlags dar. Wird der Gesetzentwurf am 14.10.2016 im Bundesrat angenommen, dann wird die verfassungswidrige übermäßige Privilegierung des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Ergebnis (fast) vollständig beibehalten.
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