Gesamtkonzernsteuer
Position des Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland
Das Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland unterstützt grundsätzlich die Einführung einer Gesamtkonzernsteuer.
Bei dieser Steuer werden die Gewinne eines multinationalen Konzerns zusammengefasst („konsolidiert“) und über eine Formel auf alle Länder, in denen der Konzern aktiv ist, verteilt werden. Die Steuer entspricht besser als das aktuelle System mit Trennungsprinzip und Fremdvergleich den integrierten Wertschöpfungsketten in multinationalen Konzernen, verhindert besser die Steuervermeidung durch Gewinnverschiebung und verringert den Aufwand für Steuerbehörden wie auch Unternehmen. Mit einer Gesamtkonzernsteuer ließen sich Unternehmensgewinne umfassend besteuern und alle Länder hätten die Möglichkeit, ihre Einnahmen aus Unternehmenssteuern substantiell zu erhöhen. Das Netzwerk unterstützt auch die Einführung von länderbezogenen öffentlichen Unternehmensberichten und einer einheitlichen europäischen oder weltweiten Bilanz als Zwischenschritte. Mit ihr könnten auch ärmere Länder multinationale Konzerne besser besteuern.
Für die positiven Wirkungen einer Gesamtkonzernsteuer müssen aber Bedingungen erfüllt sein:
- Die Regeln für die einheitliche Bemessungsgrundlage müssen in demokratischen und öffentlichen Gesetzgebungsprozessen entschieden werden.
- Es dürfen kein neuen Steuervergünstigungen und –schlupflöcher geschaffen werden. Deshalb ist der aktuelle Vorschlag der EU‐Kommission für eine einheitliche Bemessungsgrundlage abzulehnen, denn er sieht unter anderem fiktive Eigenkapitalzinsen, Superabschreibungen für Forschung und vorgezogene Verlustverrechnung vor.
- Die Gewinnaufteilung im Rahmen der Konsolidierung muss global erfolgen und alle grenzüberschreitend tätigen Unternehmen umfassen. Die Hinzurechnung eines Unternehmens zum Gesamtkonzern muss hinreichend breit ausgestaltet werden, damit Gewinnverschiebungen in faktisch verbundene oder kontrollierte Unternehmen außerhalb der Gesamtkonzernbilanz verhindert werden.
- Die Verteilungsformel muss auf Umsätzen, Beschäftigten (Vollzeitstellen und Löhne) und physischen Anlagen beruhen und darf keine immateriellen Werte enthalten. Sonst würde es neue Formen der Gewinnverschiebung geben.
- Die Ermittlung der Daten für die Formel muss korrekt ablaufen, dafür braucht es klare Regeln zur Erfassung der betroffenen Konzernteile und zur Erstellung der Daten sowie hohe Strafen bei absichtlichen Verstößen und eine Prüfung durch externe Prüfer.
- Die länderbezogenen Kerndaten müssen für jedes Land, in dem der Konzern tätig ist, veröffentlicht werden. Das erhöht den Druck auf Konzerne, keine falschen Angaben zu machen, und auf Behörden, angemessen zu besteuern.
- Es braucht hinreichend hohe Mindeststeuersätze. Sonst würde der Steuerwettbewerb von der Bemessungsgrundlage in die Steuersätze wandern. Die Sätze könnten für wirtschaftlich schwächere Länder niedriger angesetzt werden als für wirtschaftliche stärkere. Steuervergünstigen für Klein und Mittelbetriebe sollten weiter möglich sein.
- Verbleibende Gewinnverschiebung muss durch ergänzende Maßnahmen verhindert werden.
- Das steuerliche Gesamtergebnis muss im Vergleich zum aktuellen System geprüft werden. Gegebenenfalls braucht es eine Anpassung der Steuersätze oder der Bemessungsgrundlage, um die Unternehmenssteuer in ihrem aktuellen Umfang zu sichern oder auszubauen.
- Staaten dürfen andere unternehmensbezogene Steuern mit erweiterter Bemessungsgrundlage erheben, wie z.B. die Gewerbesteuer in Deutschland. Diese sollen bei den Mindeststeuersätzen berücksichtigt werden.
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