Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen
Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)
24.10.2010
Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. Am 29. September 2010 ist folgende Zuwendung angezeigt und daraufhin unmittelbar im Internet veröffentlicht worden:
Dr. Norbert Lammert
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