Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)
Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Spende an die DVU
11.11.2010 / Präsident des Deutschen Bundestages
Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. Am 25. Oktober 2010 ist folgende Zuwendung angezeigt und daraufhin unmittelbar im Internet veröffentlicht worden:
Dr. Norbert Lammert
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