Hintergrundinformationen zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung

03.08.2016 / portal-sozialpolitik.de, Juli 2016

Für ab dem Jahr 2020 (Ende des Solidarpakts) erworbene Rentenanwartschaften soll einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Beiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden. Die Angleichung erfolgt in zwei relativ gleichen Schritten. In einem ersten Schritt wird der aktuelle Rentenwert (Ost) um 50 Prozent des zum 1. Januar 2018 bestehenden Unterschieds zum Westwert angehoben. Die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze werden zeitgleich um 50 Prozent des Unterschieds zum jeweiligen Westwert angehoben; der Hochwertungsfaktor wird entsprechend abgesenkt. Im zweiten, abschließenden Schritt werden der aktuelle Rentenwert (Ost) wie auch die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2020 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben; die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste entfällt. Die Rentenanpassung und die Fortschreibung der Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze erfolgen von da an auf Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung. Die Kosten der über die Lohnangleichung hinausgehenden Anpassung der Ostrenten sollen aus Steuermitteln finanziert werden. - Das Vorhaben selbst wie auch die Finanzierung sind derzeit noch strittig.
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Den Gesetzesentwurf sowie weiter Hintergrundinformationen finden Sie auf www.portal-sozialpolitik.de

Seit einigen Tagen liegen auf statistik-rente.de neben den Daten zum Rentenzugang auch die Berichte zum Rentenbestand 2015 vor. Eine grafische Aufbereitung der Zahlbetragsklassen von Erwerbsminderungs- und Altersrenten ist zu finden in dem Slider Versichertenrenten Zahlbetragsklassen 2015 unter www.portal-sozialpolitik.de.
Die Hintergrundinformationen des BMAS zum Angleichungsprozess der Renten in Ost- und Westdeutschland vom 21. Juli finden sich im pdf-Format unter www.portal-sozialpolitik.de