Einheitlicher Mindestlohn in West und Ost - Abkoppelung Ostdeutschlands wäre nicht gerechtfertigt
Von Johannes Steffen
In ihren Koalitionsverhandlungen werden sich CDU/CSU und SPD vermutlich auf eine Mindestlohnregelung einigen. Während die Sozialdemokraten bislang auf einem einheitlichen Satz von 8,50 Euro für West und Ost beharren, gibt es in der Union unterschiedliche Vorstellungen. So sprach sich etwa Unionsfraktionsvize Michael Fuchs mit Blick auf Ostdeutschland dafür aus, dass dort, wo die Lebenshaltungskosten günstiger seien, auch niedrigere Mindestlöhne gelten müssten. [1] Schließlich lautet eines der zentralen Argumente in der Debatte: »Der Mindestlohnlohn muss so hoch sein, dass Alleinstehende in Vollzeit unabhängig von Hartz IV leben können«. Nur so lässt sich die staatliche Subventionierung niedriger Löhne strukturell begrenzen. Da aber die Kosten für Unterkunft und Heizung regional schwanken und zudem meist stark mit der regionalen Wirtschaftskraft korrelieren, müsse ein Mindestlohn – so manche Schlussfolgerung – diesen Unterschieden Rechnung tragen. Und plötzlich ist wieder die eingängige Differenzierung zwischen Ost und West im Spiel. Ist die Sache wirklich so einfach?
Für die Höhe des SGB-II-Bedarfs sind mehrere Faktoren maßgebend. Bei einer typisierenden Betrachtung lassen sie sich jedoch auf zwei Positionen reduzieren: Auf den Regelbedarf von 382 Euro für Alleinstehende sowie auf die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in der jeweils anerkannten Höhe. Die KdU beliefen sich im ersten Halbjahr 2013 für Single-Haushalte auf durchschnittlich 317 Euro. In den alten Ländern einschließlich Berlin lag der Betrag mit 333 Euro jedoch um 66 Euro höher als im Durchschnitt der neuen Länder mit 267 Euro. [2]
Bei Erwerbstätigkeit steht kinderlosen Singles zudem ein sogenannter Erwerbstätigenfreibetrag von im Maximum 300 Euro zu, der nicht auf den SGB-II-Anspruch angerechnet wird. Addiert man Regelbedarf, anerkannte KdU und den Freibetrag, so ergibt dies im Bundesdurchschnitt ein Nettoeinkommen von monatlich 999 Euro. Um diesen Betrag mit abhängiger Arbeit zu erreichen, ist ein Bruttolohn von 1.333 Euro nötig; dies ist die sogenannte Bruttoentgeltschwelle. Erst ab dieser Entgelthöhe besteht kein Anspruch mehr auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen.
Ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden ein Bruttoentgelt von 1.388 Euro. Dies reicht in Ost und West sowie auf Länderebene – mit Ausnahme Hamburgs – aus, um den Bedarf Alleinstehender unter Einschluss des Freibetrages zu decken. DerBedarfsdeckungsgrad des Mindestlohns beträgt demnach mindestens 100 Prozent (Hamburg: 95 Prozent) – in Thüringen mit den im Schnitt geringsten KdU sind es 112 Prozent.
Richtet man den Blick allerdings auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte, so zeigt sich ein sehr viel differenzierteres Bild. Zwar liegt der Bedarfsdeckungsgrad in (allen) 76 ostdeutschen Kreisen und kreisfreien Städten zum Teil deutlich über 100 Prozent; dies gilt aber für Westdeutschland ebenso – fällt dort jedoch wegen der höheren Anzahl der Kreise nicht sofort ins Auge.
Soll der Mindestlohn die Hartz-IV-Aufstockung bei Vollzeit vermeiden, gibt es keinen Grund für eine West-Ost-Differenzierung. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro weisen insgesamt 180 Westregionen einen Bedarfsdeckungsgrad von 105 Prozent und mehr auf – im Osten sind es dagegen nur 74 Regionen. Ein einheitlicher Mindestlohn im Westen wäre insofern das überzeugendste Argument für einen gleich hohen Mindestlohn im Osten.
[1] Im ZDF-Morgenmagazin am 18.10.2013.
[2] Eigene Berechnungen auf Basis der monatlichen Kreisreporte der BA. Bei Kreisen, die für die ersten sechs Monate 2013 keine Angaben lieferten, wurde auf die Durchschnittswerte des zweiten Halbjahres 2012 zurückgegriffen.
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