Verhindert der Vorschlag der Bundesregierung vom 24.11.2016 zur Neufassung des Art. 90 GG eine Privatisierung der Bundesautobahnen?

Kurzgutachten von Georg Hermes, Holger Weiß und Thorsten Beckers

09.12.2016 / w2k.de, 07.12.2016

Der von der Bundesregierung am 24. November 2016 vorgelegte Entwurf für eine Änderung des Grundgesetzartikels zu den Bundesautobahnen (Art. 90 GG), nach dem die zukünftig für die Autobahnverwaltung zuständige (Autobahn-)Gesellschaft im öffentlichen Eigentum sein soll. Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Georg Hermes (Lehrstuhl für öffentliches Recht, Goethe-Universität Frankfurt) zeigt allerdings auf, dass die Autobahnen ungeachtet der Absichtserklärung der Bundesregierung de facto doch privatisiert werden können:

So beinhaltet der vorliegende Entwurf gleich mehrere Möglichkeiten das Privatisierungsgebot zu umgehen: Nach Gründung der Gesellschaft können ganze Teilnetze der Bundesautobahnen für 30 für 30 Jahre als ÖPP (Öffentlich-Private-Partnerschaften) privatisiert werden. Durch die Grundgesetzänderung wird zudem ermöglicht, dass – wie in Frankreich – zukünftig Konzessionen für Teilnetze an private Konzerne vergeben werden können, die dann selber Maut erheben dürfen. Mit Eigenkapital-ähnlichen Finanzierungsinstrumenten (Genussscheine usw.) darf die Gesellschaft Kapital aufnehmen und muss dann auch Eigenkapital-ähnliche Renditen an die Investoren zahlen. Eine staatliche Haftung für das Fremdkapital der Autobahngesellschaft ist im Regierungsentwurf für die Grundgesetzänderung nicht vorgesehen – obwohl letztendlich der Bund sowieso haften wird. So entstehen unnötige Mehrkosten für die Bevölkerung, in dem erhöhte Zinsen an die Banken zu zahlen sind. Denkbar ist, dass die Autobahngesellschaft regionale Töchter gründet und private Investoren an diesen beteiligt.

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